Arbeitsrecht

Arbeit auf Abruf - kein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung

Wenn die Dauer der Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf nicht vereinbart ist, so ist die Vereinbarung der Arbeit auf Abruf dennoch wirksam. Gem. § 12 Abs. S. 3 TzBfG gilt dann eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. 

BAG 5 AZR 1024/12

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