Arbeitsrecht
Kündigung "zum nächstmöglichen Termin"
Die ordentliche Kündigung eines Arbeitgebers, die zum nächstmöglichen Termin erklärt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitnehmer mittels der Informationen im Kündigungsschreiben oder aufgrund eigenen Wissens die Kündigungsfrist bzw. den Kündigungstermin selbst berechnen kann.
BAG 6 AZR 805/11, 2 AZR 647/13
