öffentl. Dienstrecht

personenbedingte Kündigung bei außerdienstlicher Straftat

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, welches nachweislich keinen unmittelbaren Bezug zum Dienstverhältnis hat, kann trotzdem eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt ohne dienstlichen Bezug nicht in Betracht. Vor Kündigung muss auf jeden Fall eine Abwägung seitens des Dienstherrn unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sowie dessen Stellung im Betrieb erfolgen. 

BAG 2 AZR 684/13

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