Verkehrsrecht
Restwertangebot des Schädigers muss nicht abgewartet werden
Der Geschädigte muss vor Veräußerung (Verkauf) des beschädigten Kraftfahrzeuges kein Restwertangebot des Schädigers abwarten. Der Schädigen ist aber nicht gehindert einzuwenden, dass auf dem örtlichen Markt ein höherer Restwert hätte erzielt werden können.
LG Köln 13 S 31/14
