Verkehrsrecht

Restwertangebot des Schädigers muss nicht abgewartet werden

Der Geschädigte muss vor Veräußerung (Verkauf) des beschädigten Kraftfahrzeuges kein Restwertangebot des Schädigers abwarten. Der Schädigen ist aber nicht gehindert einzuwenden, dass auf dem örtlichen Markt ein höherer Restwert hätte erzielt werden können. 

LG Köln 13 S 31/14

Silhouette von Dresden